Benutzungsordnung
§ 1 Aufgaben
1. Die Institutsbibliothek ist eine wissenschaftliche Präsenzbibliothek. Sie dient in erster Linie der Forschung, der Lehre und dem Studium, daneben der beruflichen und fachlichen Bildung.
Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie
- Bücher zur Benutzung in der Bibliothek bereitstellt,
- Bücher zu bestimmten Bedingungen kurzfristig ausleiht (siehe dazu § 11),
- Informationen aus Datenbanken vermittelt,
- durch Hinweisblätter oder auf sonstige Weise Hilfe bei der Benutzung leistet.
2. Bücher im Sinne dieser Benutzungsordnung sind auch Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien, maschinenlesbare Datenträger und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände.
§ 2 Benutzungsberechtigte
Zur Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich jeder berechtigt, der einen der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verfolgt.
§ 3 Benutzungsverhältnis
1. Die Benutzung der Bibliothek erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses.
2. Rechtsgrundlage der Benutzung sind die Rahmenbenutzungsordnung der Zentralbibliothek für Kunst und Kunstgeschichte, diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung vom Geschäftsführenden Direktor/ von der Geschäftsführenden Direktorin erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung erfolgt durch Unterschrift bzw. durch Inanspruchnahme der Bibliothek.
§ 4 Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten angewendet.
§ 5 Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Homepage bekanntgegeben.
2. Die Bibliothek kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich durch Aushang bekanntgegeben.
§ 6 Allgemeine Benutzungsbestimmungen
1. Der Benutzer hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der Bibliothek.
2. Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung in der Bibliothek gewahrt bleiben.
3. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Personalausweis bzw der Reisepass vorzuweisen.
4. Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Bibliotheksbereiche, die durch Aufsichtspersonal kontrolliert werden, dürfen nicht mit Überbekleidungsstücken, Hüten, Schirmen, Aktentaschen und -koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen betreten werden. Beim Verlassen eines Kontrollbereiches hat der Benutzer unaufgefordert mitgeführte Bücher vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren.
5. Der Benutzer hat die von ihm gebrauchten Bücher, Einrichtungsgegenstände und Geräte sorgfältig zu behandeln.
6. Die Kopierfähigkeit der Medien wird fallweise geprüft.
7. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
§ 7 Haftung der Bibliothek
1. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software und Datenträgern der Bibliothek an technischen Geräten, Hard- und Software sowie Datenträgern und Dateien der Benutzer entstehen.
3. Die Bibliothek haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1500 €.
§ 8 Haftung des Benutzers und Ausschluss von der Benutzung
1. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verursacht hat.
2. Die Bibliotheksleitung kann einen Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verstößt, nach Rücksprache mit der Geschäftsführung des Institutes vorübergehend oder dauernd und teilweise oder völlig von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. Die Rechtsmittel gegen den Benutzungsausschluss und das Hausverbot richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben über den Ausschluss hinaus bestehen.
§ 9 Verhalten innerhalb der Bibliothek
1. Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer muss in allen Benutzungsbereichen größtmögliche Ruhe herrschen. Rauchen, Essen und Trinken sowie die Mitnahme von Lebensmitteln sind nicht gestattet, ebenso jedes Verhalten, das die Arbeit anderer Besucher stört oder erschwert.
2. Den Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter, den Katalogen keine Katalogkarten entnommen werden. Das ggf. von der Bibliothek festgelegte Kopierverbot für bestimmte Werke ist zu beachten.
3. Die Benutzung von elektronischen Informationsmedien und –einrichtungen in der Bibliothek unterliegt besonderen Bestimmungen, die durch Aushang bekanntgegeben werden.
§ 10 Präsenzbestände
1. Werke in Handapparaten müssen für die Präsenzbenutzung zur Verfügung stehen.
2. Aus dem Präsenzbestand kann nur für Zeiten, in denen die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen werden.
§ 11 Ausleihe
1. Eine Wochenendausleihe, von Freitag, 9.00 Uhr bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, ist für Studierende mit Institutskarte möglich. Über individuelle Ausnahmen entscheiden die bibliothekarischen Fachkräfte oder die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Über Ausnahmen, die einer grundsätzlichen Regelung bedürfen, entscheidet der Vorstand.
2. Alle übrigen Personen können Bücher nur kurzfristig (z.B. zum Kopieren) gegen Hinterlegung eines gültigen Lichtbildausweises entleihen. Entliehene Bücher müssen am gleichen Tag zurückgegeben werden.
3. Über die Ausleihbarkeit von Büchern wird von Fall zu Fall entschieden.
§ 12 Semesterapparate
Institutsangehörigen kann gestattet werden, Semesterapparate für Lehrveranstaltungen einzurichten. Die Bücher sind für andere Benutzer zugänglich zu halten.
§ 13 Handapparate für Studierende
1. Ausschließlich Examenskandidaten haben nach Rücksprache mit den Bibliothekarinnen das Recht, sich für ihre Abschlussarbeit einen Handapparat zusammenzustellen. Der Apparat darf höchstens zehn Bücher, aber keine Handbücher, Bücher aus den Seminarapparaten und keine Zeitschriften umfassen.
2. An den Standort des in den Handapparat gestellten Buches muss ein Stellvertreter gestellt werden mit Angabe der Tischnummer, auf dem der Handapparat steht. Am Arbeitsplatz müssen vermerkt sein: Benutzer, Arbeitsthema, Betreuer der Arbeit und das Datum, an dem zuletzt am Apparat gearbeitet wurde. Die Bibliothek behält sich vor, einen Apparat aufzulösen und wegzuräumen, wenn eine Woche nicht an ihm gearbeitet wurde.
§ 14 Schadensersatzpflicht
1. Wer Medien verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der Bibliothek beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten. Die Bibliothek bestimmt Art und Höhe des Schadensersatzes nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Die Bibliothek setzt dem Benutzer eine angemessene Frist, innerhalb derer er ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er Geldersatz zu leisten. Benutzer und Bibliothek können vertraglich eine abweichende Regelung treffen. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
§ 15 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher undweiblicher Form.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 08.05.2018 in Kraft. Sie liegt in der Bibliothek öffentlich aus.
Köln, den 08.05.2018
gez. Prof. Dr. Christian Spies